Ganztagsschule und Übergangsmanagement
Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch, Ergebnis-, Projekt-, Produkt- und Innovationstransfer für die Kooperation zwischen Erwachsenenbildung und Schule: Themen und Beiträge der Konferenzen der letzten Jahre mit anschaulichen Praxisbeispielen ...
Gebundene und Offene Ganztagsangebote (GGTS und OGTS) im Schuljahr 2023/2024
Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung ab 2026/2027 für die Jahrgangsstufen 1-4
Dokumentationen der Ganztagskonferenzen finden Sie unten auf dieser Seite
Ganztagsangebote in Bayern
Sämtliche Informationen zu offenen und gebundenen Ganztagsangeboten sowie zur Mittagsbetreuung finden Sie gesammelt und in Ordnern sortiert in der Downloadcloud des bvv. Jeweils im Frühjahr - sobald das KM die Unterlagen rausschickt - werden die Antragsinformationen für das kommende Schuljahr aktualisiert. Die Antragsverfahren für das Schuljahr 2023/2024 finden Sie in der Downloadcloud für die GGTS und OGTS sowie für die einschlägigen Bekanntmachungen des KM (KMS). Die Veröffentichungen zur Qualifizierung des Personals in offenen Ganztagsangeboten finden sie ebenfalls in der Downloadcloud.
Die Informationen und Unterlagen stellen wir Ihnen für die GGTS differenziert nach Schularten (Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Förderschulen und Gymnasien) und Schulträgern (staatliche, kommunale und private Ersatzschulen) zur Verfügung, für die OGTS nach Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie ab Jahrgangsstufe 5. Überblick der Fördersätze für das Schuljahr 2023/2024.
Bitte lassen Sie sich in den Informationsverteiler für Grundbildung aufnehmen, um die jeweils aktuellen Mitteilungen zu erhalten. Aufnahme in den Verteiler per E-Mail an: hella.krusche@vhs-bayern.de
Zur Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KM) für Ganztagsangebote
Rechtsanspruch auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027
Hinweis: alle unten genannten Gesetzestexte finden Sie in der Downloadcloud des bvv im Ordner "Rechtsanspruch".
Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter - Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG vom 2. Oktober 2021 ist am 11. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten. Den Gesetzestext finden Sie in der rechten Spalte zum Download!
Der Bundesrat hat am 10. September 2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zugestimmt, das der Bundestag am 7. September verabschiedet hatte. Link: https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0691-21. Kompakte Informationen zum Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG beim Bundesfamilienministerium
Finanzierung der ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulkinder:
Für den Ausbau der Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder wurde per Gesetz ein Sondervermögen des Bundes errichtet: Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865).
Die genaue Verteilung der Fördermittel regelt das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter. Das Ganztagsfinanzhilfegesetz - GaFinHG wurde als Artikel 3 des GaFöG vom 2. Oktober.2021 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und ist zeitgleich mit dem GaFöG am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten. Der Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes mit einer Förderquote von 70% an den erforderlichen Ausgaben und einem Betrag von insgesamt 3,5 Milliarden Euro, wobei auf Bayern das bundesweit zweitgrößte Budget in Höhe von 311 214 400 Euro entfällt.
Für die laufenden Belastungen, die den Ländern ab dem Jahr 2026 aus der stufenweisen Einführung des Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder entstehen, wurde in Artikel 4 des GaFöG vom 2. Oktober.2021 die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes - FAG beschlossen. Das FAG regelt die Verteilung des Aufkommens der Umsatzsteuer auf Bund, Länder und Gemeinden. Ab dem Jahr 2026 wird der Anteil des Bundes zugunsten der Anteile der Länder verringert. Die Änderung des FAG tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Umsetzung über das SGB VIII
Da Schulbildung in Deutschland Hoheit der Länder ist, konnte der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung der Grundschulkinder bundesweit nur über das Achte Sozialgesetzbuch umgesetzt werden. Ansonsten hätte der Bund keine gesetzliche Regelung schaffen und die Umsetzung nicht dauerhaft über den Bund-Länder Finanzausgleich mitfinanzieren können.
SGB VII - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Das GaFöG sieht in Artikel 1 wesentliche Änderungen des SGB VIII vor. Diese werden maßgeblich durch die Einfügung eines neuen Absatzes 4 unter § 24 SGB VIII wirksam. Demnach sind neben Horten auch schulischer Unterricht in Verbndung mit Ganztagsangeboten Rechtanspruch erfüllend. Schulische Einrichtungen und Angebote waren bisher im SGB VIII nicht umfasst. Die Änderungen des SGB VIII treten gemäß Artikel 7 GaFöG zum 1. August 2026 in Kraft, also zum Schuljahr 2026/2027.
Ganztagsangebote sind nach § 24 SGB VIII Absatz 4 aber nur dann anspruchserfüllend, wenn die Einrichtung der ganztägigen Förderung maximal vier Ferienwochen im Jahr geschlossen ist. Für Ganztagsangebote in Bayern muss daher bei rund 14,5 Wochen Schulferien im Jahr für mindestens 10 Wochen eine anderweitige Ferienbetreuung sichergestellt werden. Horte unterliegen gemäß GaFöG zwar derselben gesetzlichen Regelung. Aber Horte sind maximal vier Wochen im Jahr geschlossen und ansonsten geöffnet.
An vielen Standorten in Bayern werden bereits Kombinationen aus schulischen Ganztagsangeboten und Horten umgesetzt. Horte ermöglichen auch eine reine Ferienbetreuung. Wenn die Zahl der Besuchstage eines Kindes im Hort 15 Betriebstage im Jahr überschreitet, erhält der Hort hierfür eine Förderung nach dem BayKiBiG, dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz.
Ausgangslage in Bayern:
In Bayen ist das StMAS für die Horte zuständig. Diese unterliegen dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-19
Die Ganztagsangebote sind schulische Veranstaltungen in der Zuständigkeit des StMUK und unterliegen dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG
Gemeinsame Bekanntmachung des StMUK und StMAS
Eine Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020–21 wurde bereits am 23. Februar 2021 auf den Weg gebracht als eine gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus (StMUK) und Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen, die kommunalen Träger der Mittagsbetreuung und die Gemeinden im Bereich der Kindertagesbetreuung.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2231_A_11880
Kommunen spielen eine zentrale Rolle beim Ausbau
Zurzeit ist davon auszugehen, dass sowohl Horte als auch Ganztagsangebote für die Erfüllung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/2027 in Bayern ausgebaut werden. Es wird von den Kommunen in ihrer Doppelfunktion als Schulaufwandsträger und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe abhängen, welche Lösungen sie favorisieren. Gemäß § 69 SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt. In Bayern sind dies die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Die Umsetzung des SGB VIII wird in Bayern durch das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) geregelt, vgl. Teil 7 Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts. Ob und unter welchen Aspekten sich für das AGSG Teil 7 infolge der Änderungen des SGB VIII gemäß GaFöG Anpassungsbedarf ergibt, lässt sich zurzeit noch nicht einschätzen.
SGB VIII erstmals relevant für Kooperationspartner im schulischen Ganztag
Durch die im GaFöG geregelten Änderungen des SGB VIII, die am 1. August 2026 in Kraft treten, spielen erstmals schulische Ganztagsangebote und Kooperationspartner der Schulen zur Duchführung dieser Angebote im SGB VIII eine Rolle.
Bisher betraf das SGB VIII neben den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausschließlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung ist in Artikel 15 des AGSG geregelt. Träger der Erwachsenenbildung können seit der Neuregelung der Anerkennung im Jahr 2016 praktisch nicht mehr anerkannt werden, da sie für eine Anerkennung nachweislich als Schwerpunkt Familienbildung betreiben müssten.
Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind bundesweit und in Bayern von wenigen Ausnahmen abgesehen die Träger der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, AWO, Diakonie, DRK bzw. BRK, Mitglider des Paritätischen Wohlfahtrsverbandes). Kreis- und Stadtjugendringe sind örtliche Träger für den Bereich der Jugendarbeit, sofern ihnen die Aufgaben vom zuständigen Jugendamt delegiert wurden. Der Bayerische Jugendring ist der überörtliche Träger für den Bereich der Jugendarbeit und in dieser Funktion eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Übersicht der Behördenzuständigkeiten in der Jugendhilfe in Bayern.
Änderung von § 24 SGB VIII gemäß GaFöG Artikel 1 Nummer 3 zum 1. August 2026:
§ 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
Änderung von § 24 SGB VIII gemäß GaFöG Artikel 2 zum 1. August 2029:
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“
Erläuterung: ab dem Schuljahr 2029/2030 haben alle Grundschulkinder, die vor dem Schuljahr 2026/2027 eingeschult wurden, mindestens die Jahrgangsstufe 5 erreicht. Daher die Neufassung des ersten Satzes.
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.“
Erläuterung: Bisher lautet der Satz "Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten." Da für alle Kinder bis zur 4. Jahrgangsstufe ab dem Schuljahr 2029/2030 ein Rechtsanspruch besteht, muss der Satz umformuliert werden. Denn die gesetzliche Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten ist schwächer als ein Rechtsanspruch, der für Kinder bis zur 4. Jahrgangsstufe einklagbar ist.
GaFöG Artikel 7 Inkrafttreten:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft (Verkündung am 11.10.2021, Inkrafttreten am 12.10.2021)
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft (Artikel 1 Nummer 1 betrifft die Änderung der Inhaltsübersicht des SGB VIII und Artikel 1 Nummer 4 betrifft die Einfügung von § 24a "Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen.")
(3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft (Artikel 1 Nummern 5 bis 8 betreffen kleine Einfügungen und Präzisierungen der §§ 98, 99,101, 102 SGB VIII)
(4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft (Artikel 1 Nummer 3 betrifft die Einfügung von Absatz 4 unter § 24 SGB VIII. Artikel 1 Nummer 2 betrifft den Verweis auf Absatz 4 in § 7 SGB VIII)
(5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft (betrifft die Umformulierung der Absätze 4 und 5 § 24 SGB VIII Satz 1)
(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (betrifft die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes - FAG (Verteilung des Aufkommens der Umsatzsteuer auf Bund, Länder und Gemeinden)
.Alle oben genannten Gesetzestexte finden Sie in der Downloadcloud des bvv im Ordner "Rechtsanspruch".
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