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Lernförderung an Schulen im Programm "gemeinsam.Brücken.bauen"

Die Umsetzung der Fördermittel aus dem Aktionsprogramm des Bundes "Aufholen nach Corona" erfolgt in Bayern im Programm "gemeinsam.Brücken.bauen" - Weiterführung im Schuljahr 2023/2024

Gefördert werden staatliche Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke. Grundsätzlich sind zwei Fördermaßnahmen möglich: Individuelle Förderung im Regelunterricht und Brückenkurse außerhalb des Regelunterrichts. Die Durchführung erfolgt in zwei Varianten: befristete Einstellung von Lehrkräften oder Beauftragung von Kooperationspartnern. Organisation und Ausgestaltung der Maßnahmen obliegen den Schulleitungen im Rahmen des zugewiesenen Budgets. Gefördert werden außerdem kommunale und private Ersatzschulen, für die es keinen vorgeschriebenen Ablaufplan gibt. Sie unterliegen ausschließlich der Förderrichtlinie.


Die Weiterführung des Programms im Schuljahr 2023/2024 ist beschlossen - allerdings stehen weniger Fördermittel zur Verfügung als in den Vorjahren und daher können nicht alle Brücken-Angebote fortgesetzt werden.


Schuljahr 2023/2024
Bitte beachten Sie, dass die Umsetzung des Programms für staatliche Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke ganz anders ausschaut als bei kommunalen und privaten Ersatzschulen! Informationen zu letzteren siehe weiter unten auf dieser Seite.

Staatliche Grund-, Mittel-, Förderschulen und Schulen für Kranke:
Das Programm "gemeinsam.Brücken.bauen" wird im Schuljahr 2023/2024 ohne wesentliche Änderungen fortgeführt. Maßnahmen sind im Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 förderfähig. Für die Durchführung der Fördermaßnahmen stehen wie bisher zwei Varianten zur Verfügung:
  • Einstellung von befristet angestellten Lehrkräften oder sonst geeignetem pädagogischen Personal auf Vorschlag der Schulen durch die zuständige Bezirksregierung oder
  • Kooperation mit freien Trägern oder kommunalen Anbietern (z.B. Volkshochschulen) auf Vorschlag der Schulen mit Vertragsabschluss durch die zuständige Bezirksregierung
Den staatlichen Schulen wird auch für das Schuljahr 2023/2024 tendenziell empfohlen, von der Variante befristet festangestellter Unterstützungslehrkräfte auf die Beauftragung von Kooperationspartnern umzustellen. Für kommunale und private Ersatzschulen gibt es keine Empfehlungen zur Umsetzung.

Förderrichtlinie, Kooperationsvertrag und Anlagen:
Die Richtlinie aus dem Schuljahr 2021/2022 wurde um die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 erweitert. Die Muster für Kooperationsvertrag und Anlagen wurden entsprechend angepasst (vgl. rechts Download des Musters für Kooperationsvertrag und Anlagen). Bereiten Sie die Kooperationsverträge mit den Anlagen bitte zügig in Abstimmung mit Ihren örtlichen Schulen vor.

Die für das Schuljahr 2023/2024 aktualisierte Förderrichtlinie finden Sie hier: Die genaue Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen für staatliche Schulen finden Sie im KMS vom 02.06.2022 (Kultusministerielles Schreiben).

Die Webseite des KM mit FAQ wurde im August 2023 aktualisiert: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7377/umsetzung-an-staatlichen-grundschulen-mittelschulen-foerderschulen-und-schulen-fuer-kranke.html

Das Budget wird bei den Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei den Förderschulen und Schulen für Kranke über die zuständige Bezirksregierung zugeteilt und kann dort in Erfahrung gebracht werden.

Kooperationsvertrag und Anlagen:
  • Kooperationsvertrag: wird vom Kooperationspartner unterzeichnet und von der zuständigen Bezirksregierung (Start der Maßnahme nach Unterzeichnung)
  • Anlage "essentielle Bestandteile": Kooperationspartner und Schulleitung unterschreiben die Anlage für die "essentiellen Bestandteile des Kooperationsvertrages" und die zuständige Bezirksregierung
  • Erklärungen: Kooperationspartner bereitet die Erklärungen der eingesetzten (zum Einsatz geplanten) Personen vor und holt die Unterschriften von diesen ein.
  • Prüfvermerke: Kooperationspartner bereitet das Formular für den Prüfvermerk zur Unterzeichnung durch die Schulleitung und die betreffenden Kursleiter*innen vor. Der Kooperationspartner holt die Unterschriften von den Kursleiter*innen ein, die er einsetzen will. (Achtung: Bankverbindung ist die des Kooperationspartners!).
  • Erweitertes Führungszeugnis: Der Schulleitung muss für alle Kursleiter*innen ein erweitertes Führungszeugnis vorliegen. Dieses erweiterte Führungszeugnis beantragen die Kursleiter*innen persönlich beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro (Personalausweis erforderlich). Für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses benötigen die Kursleiter*innen die Bescheinigung des Kooperationspartners.(Volkshochschule), dass die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei einer Behörde erforderlich ist (Behörde meint hier die Schule, in der die/der KL tätig werden soll). Die Volkshochschule muss jedem/r Kursleiter*in eine solche Aufforderung ausstellen, vgl. Vorlage rechts zum Download.


Kommunale und private Ersatzschulen:
Die Umsetzung des Programms an kommunalen und privaten Ersatzschulen erfolgt im Schuljahr 2023/2024 wie im Vorjahr. Gefördert werden Ausgaben für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis einschließlich 26. Juli 2024 durchgeführt werden.

ACHTUNG: Ausschlussfrist für Antragstellungen ist der 13.10.2023:
Kommunale und private Ersatzschulen müssen einen Antrag auf freistaatliche Förderung bis spätestens 13.10.2023 beim Landesamt für Schule elektronisch (per E-Mail) eingereicht haben. Ansonsten ist eine Förderung im Schuljahr 2023/2024 nicht möglich. Das pro Schule verfügbare Budget ist beim Landesamt für Schule zu erfragen.

Richtlinie für kommunale und private Ersatzschulen:
Die Richtlinie für das Schuljahr 2023/2024 finden Sie mit Antragsformular und Anlagen zum Download auf der Webseite des Kultusministeriums für kommunale und private Ersatzschulen:
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/8175/umsetzung-an-den-kommunalen-schulen-sowie-an-den-privaten-ersatzschulen-im-schuljahr-20222023.html



Tipps für die Durchführung von Maßnahmen im Programm "gemeinsam.Brücken.bauen"